Vereinssatzung
Angelverein ICKING/WÜRMSEE e.V.
V e r e i n s s a t z u n g
1. Der Verein führt den Namen Angelverein ICKING/WÜRMSEE, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Namenszusatz e.V. tragen.
– Vereinssitz ist in Icking.
– Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Vereinszweck:
– Der Verein verfolgt gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke.
– Hauptzweck liegt in der Förderung und Ausübung der Fischerei, in Übereinstimmung der Bayerischen Fischereigesetze.
3. Vereinsaufgaben:
– Förderung der Jugendarbeit
– Hege und Pflege der Gewässer
– Förderung seiner Mitglieder in allen Angelegenheiten der Fischerei, durch Unterricht und Beratung.
– Zusammenarbeit mit allen der Fischerei dienenden Institutionen sowie mit Einrichtungen die für Umwelt- und Tierschutzfragen zuständig sind.
4. Gemeinnützigkeit
– Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
– Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden; Mitglieder erhalten keine Zuwendung vom Verein.
5. Mitglieder
– Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
– Ein Antrag zur Aufnahme muss dem Verein schriftlich eingereicht werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
– Die Mitgliedschaft kann nur durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Ableben beendet werden.
– Austritt auf eigenen Wunsch ist jederzeit möglich, muss dem Vorstand des Vereines jedoch schriftlich mitgeteilt werden. Bereits gezahlte Mitglieds-beiträge werden nicht zurückerstattet.
– Gegen eine etwaige Ablehnung der Aufnahme kann Berufung – zur nächsten Vorstandsversammlung – eingelegt werden.
– Besondere Verdienste um den Verein, werden gesondert geehrt.
5.1 Beiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Im Gründungsjahr beträgt der Beitrag: 25 €.
Falls ein Gewässer während des Jahres angepachtet wird, muss ein angemessener Mietgliedsbeitrag, der mit den Mitgliedern vorher abgesprochen wird, nachträglich erhoben werden.
6. Vereinsorgane
6. a; Erweiterten Vorstand bestehend aus:
– 1. und 2. Vorstand
– Schriftführer
– Kassenwart
– Gewässerwart
– Jugendwart
– die Revisoren
b; die Mitgliederversammlung
6.1 Alle Entscheidungen, die den Verein betreffen, wie Mitgliederversammlungen, Verwaltung des Vereins-vermögens, Kassenberichte, Beschlussfassungen und dergleichen, obliegen einzig und allein dem Vorstand.
6.2 Der 1 Vorstand oder der 2Vorstand können den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzelnd vertreten.
7. Vereinssitzungen
Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen. Für die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom stellvertr. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die Stimme des leitenden Vorstandsmitgliedes.
Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen; Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis müssen darin enthalten sein.
8. Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträge und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über seine Kassengeschäfte Buch zu führen. Am Jahresende ist eine detail. Jahres-abrechnung von ihm vorzulegen.
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungs-anordnungen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet werden.
Die Jahresabrechnung ist von zwei extra für diesen Zweck gewählten Revisoren zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Einsicht vorzulegen.
9. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet einmal jährlich, im ersten Quartal statt.
Jede Versammlung wird vom Vorsitzenden, bzw. seinem Vertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei werden die vorgesehenen Tagesordnungspunkte mitgeteilt. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung Anregungen für die Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorsitzenden vorzulegen.
Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung beschließt der erweiterte Vorstand.
Ergänzungen zur Tagesordnung werden vom Vorstand noch rechtzeitig bekannt gegeben.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Festsetzung der Jahresbeiträge
– Wahl- und Abberufung der Vorstandsmitglieder und seiner Organe
– Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung
– Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes
– Beschlussfassung über einen abgelehnten Aufnahmeantrag, oder über einen Ausschluss
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
– Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
11. Wahlen
– Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
– Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; mit Ausnahme des Sprechers der Jugendgruppe.
– Vor der Wahl ist ein Wahlleiter zu bestimmen – dieser kann in den Reihen der Mitglieder Wahlhelfer auswählen.
Der Wahlleiter holt von der Mitgliederversammlung
Wahlvorschläge ein.
– Jedes zu wählende Mitglied wird in einem getrennten Wahlvorgang ermittelt.
– Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
– Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
– Ein Mitglied gilt erst dann als bestätigt, wenn es mit der Wahl einverstanden ist.
– Nach Abschluss der Wahlen übernimmt der Vorstand die Vereinsleitung.
– Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
12. Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand oder seines Stellvertreters geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges an einen Wahlausschuss übertragen werden.
Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 50% der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Etwaig vorhandenes Restguthaben wird der Gemeinde Icking übergeben für gemeinnützliche Zwecke. Weiter sollten sämtliche Finanziellen Angelegenheiten, die damit verbunden sind in Rücksprache mit dem Finanzamt geklärt werden.
Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister bzw. nach der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung in Kraft.
Icking, 17 August 2002
(1. Vorstand) (2. Vorstand)